Ein Friseurbesuch gehört für viele Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims ganz selbstverständlich zum Alltag. Steuerlich ist die Sache jedoch weniger eindeutig: Ein normaler Haarschnitt gilt meist als private Lebensführung, während bestimmte pflegerische Leistungen im Heim durchaus berücksichtigt werden können. Ich zeige, worauf es bei der Abgrenzung, der Rechnung und der Steuererklärung ankommt.
Die entscheidenden Regeln auf einen Blick
- Normaler Haarschnitt: Ein klassischer Friseurbesuch ist in der Regel keine haushaltsnahe Dienstleistung.
- Mögliche Ausnahme: Pflegeleistungen zur Körperpflege können steuerlich begünstigt sein, wenn sie als solche abgerechnet werden.
- Steuervorteil: Nach § 35a EStG sind grundsätzlich 20 Prozent der begünstigten Kosten abziehbar, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
- Voraussetzungen: Rechnung, unbare Zahlung und eine nachvollziehbare Aufteilung der Leistungen sind entscheidend.
- Angehörige: Wer nur die Rechnung eines Elternteils übernimmt, kann den Heimkostenabzug nicht automatisch selbst geltend machen.

Ist der Friseur im Pflegeheim steuerlich absetzbar?
Meine klare Einschätzung lautet: Der gewöhnliche Haarschnitt vom Friseur ist normalerweise nicht steuerlich absetzbar. Das gilt auch dann, wenn der Friseur in das Pflegeheim kommt oder der Salon direkt im Gebäude liegt. Entscheidend ist nicht der Ort der Leistung, sondern ihr Charakter.
Friseur- und Kosmetikleistungen zählen grundsätzlich zu den personenbezogenen Dienstleistungen. Sie haben zwar mit dem persönlichen Wohlbefinden zu tun, ersetzen aber normalerweise keine Haushaltshilfe und keine Pflegeleistung. Deshalb reicht es nicht aus, dass die Bewohnerin oder der Bewohner im Heim lebt oder einen Pflegegrad besitzt.
Die Finanzverwaltung nennt Friseurdienstleistungen ausdrücklich als nicht begünstigte Leistungen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn es sich tatsächlich um eine pflegerische Unterstützung handelt, die dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung zugeordnet werden kann. Die entsprechende Verwaltungsauffassung findet sich in den [Einkommensteuer-Hinweisen des Bundesfinanzministeriums](https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-27b/II/inhalt.html).
Was ist ein normaler Friseurbesuch?
Ein klassischer Schnitt, Föhnen, Färben, Dauerwelle oder eine Rasur durch einen selbstständigen Friseur bleibt in aller Regel eine private Ausgabe. Auch ein kleiner Aufpreis für den Besuch im Zimmer ändert daran nichts. Für das Finanzamt ist der mobile Friseur steuerlich nicht automatisch eine Haushaltshilfe.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine Pflegekraft beim Waschen, Kämmen oder bei der täglichen Körperpflege hilft. Dabei geht es aber nicht um den modischen Haarschnitt, sondern um die notwendige Unterstützung bei der persönlichen Pflege.
Welche Ausnahme bei pflegerischer Körperpflege möglich ist
§ 35a EStG unterscheidet zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflege- beziehungsweise Betreuungsleistungen. Für begünstigte Leistungen sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten vor, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich. Maßgeblich ist der tatsächlich begünstigte Rechnungsanteil, nicht die gesamte Heimrechnung. [§ 35a EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html) regelt außerdem die Pflicht zur Rechnung und zur unbaren Zahlung.
In der Praxis sollte man deshalb sehr genau zwischen den folgenden Leistungen unterscheiden:
| Leistung | Steuerliche Einschätzung |
|---|---|
| Haarschnitt durch einen externen Friseur | In der Regel nicht begünstigt |
| Färben, Föhnen oder Dauerwelle | Üblicherweise private Lebensführung |
| Hilfe beim Waschen oder Kämmen durch Pflegepersonal | Kann als Pflegeleistung begünstigt sein |
| Rasur im Rahmen der Grundpflege | Kann bei entsprechender Abrechnung begünstigt sein |
| Zimmerreinigung und Wäscheservice im Heim | Typischerweise haushaltsnahe Dienstleistung |
Ich würde hier keine großzügige Auslegung empfehlen. Wenn auf der Rechnung schlicht „Friseur 35 Euro“ steht, wird es schwer, daraus nachträglich eine Pflegeleistung zu machen. Eine steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte Leistung pflegerisch begründet und entsprechend dokumentiert ist.
Der Pflegegrad allein reicht nicht aus
Ein Pflegegrad verbessert die Ausgangslage, macht aber nicht jede Ausgabe steuerlich absetzbar. Auch eine Person mit Pflegegrad 5 kann ihren privaten Haarschnitt nicht automatisch als Pflegekosten geltend machen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Unterstützung zur unmittelbaren Pflege am Menschen gehört. Dazu zählen beispielsweise Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Ein eigenständiger Friseurbesuch fällt normalerweise nicht darunter.
Was Bewohnerinnen und Bewohner im Pflegeheim absetzen können
Die größere steuerliche Bedeutung liegt meist nicht beim einzelnen Haarschnitt, sondern in der Aufteilung der Heimkosten. In den monatlichen Entgelten stecken häufig verschiedene Bestandteile, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Begünstigt können unter anderem anteilige Kosten für die Reinigung des Zimmers, die Reinigung von Gemeinschaftsflächen, die Zubereitung und das Servieren von Mahlzeiten sowie den Wäscheservice sein. Diese Positionen müssen nicht immer einzeln monatlich abgerechnet werden. Eine Bescheinigung des Heims für das Kalenderjahr kann genügen, wenn daraus der begünstigte Anteil klar hervorgeht.
Die allgemeinen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Miete sind dagegen nicht automatisch als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar. Auch ein pauschaler Betrag muss nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Genau an dieser Stelle scheitern viele Anträge, weil lediglich die komplette Heimrechnung ohne Aufteilung eingereicht wird.
Ein einfaches Rechenbeispiel
Angenommen, ein Pflegeheim weist für eine Bewohnerin im Kalenderjahr 2.400 Euro begünstigte Dienstleistungen aus. Dazu gehören etwa Reinigung, Wäsche und hauswirtschaftliche Unterstützung. Der mögliche Steuervorteil beträgt dann 20 Prozent, also 480 Euro.
Ein zusätzlicher Friseurbesuch für 40 Euro würde diesen Betrag normalerweise nicht erhöhen. Nur wenn ein Teil der Leistung tatsächlich als begünstigte Pflege- oder Betreuungsleistung ausgewiesen werden kann, wäre eine andere Beurteilung denkbar.
Welche Voraussetzungen das Finanzamt verlangt
Bei begünstigten Heim- und Pflegeleistungen kommt es nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Zahlungsweise an. Ich empfehle, die folgenden Unterlagen von Anfang an gesammelt aufzubewahren:
- eine Rechnung oder Jahresbescheinigung des Pflegeheims,
- eine klare Aufstellung der begünstigten Arbeits- und Dienstleistungsanteile,
- den Kontoauszug zur unbaren Zahlung,
- bei Pflegeleistungen eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung,
- Nachweise über Erstattungen durch Pflegekasse oder private Pflegeversicherung.
Barzahlungen sind ein häufiger Fehler. Selbst wenn eine Leistung inhaltlich begünstigt wäre, kann die Steuerermäßigung verloren gehen, wenn sie bar bezahlt wurde. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Außerdem darf derselbe Betrag nicht doppelt berücksichtigt werden. Wurde ein Kostenanteil bereits als außergewöhnliche Belastung, Pflegeaufwand oder über einen Behinderten-Pauschbetrag einbezogen, ist eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich ausgeschlossen.
Was gilt bei einer Rechnung des externen Friseurs?
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist zwar notwendig, aber allein nicht ausreichend. Sie sollte den Leistungserbringer, das Datum, die konkrete Leistung und den Betrag enthalten. Bei einem gewöhnlichen Haarschnitt erfüllt die Rechnung zwar die formalen Anforderungen, sie macht die Leistung aber nicht automatisch steuerlich begünstigt.
Wer Zweifel hat, sollte das Pflegeheim fragen, ob bestimmte Tätigkeiten des Personals bereits in der Jahresbescheinigung als Pflege- oder Betreuungsleistungen enthalten sind. Ein externer Friseur kann diese Position normalerweise nicht nachträglich umetikettieren.
Was Angehörige bei der Steuer beachten müssen
Viele Familien übernehmen die Kosten für den Friseur oder überweisen einen Teil der Heimkosten. Daraus entsteht nicht automatisch ein eigener Anspruch auf die Steuerermäßigung. Bei der Steuerermäßigung für die Unterbringung im Heim kommt es grundsätzlich darauf an, wessen eigene Unterbringung betroffen ist.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Angehörige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Heimunterbringung eines Elternteils nicht allein deshalb beanspruchen können, weil sie die Rechnung bezahlt haben. Das betrifft vor allem die in den Heimkosten enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen.
Eine andere Prüfung kann bei pflegebedingten Kosten als außergewöhnliche Belastung infrage kommen. Dafür muss es sich jedoch um notwendige, pflege- oder krankheitsbedingte Aufwendungen handeln. Ein normaler Haarschnitt gehört üblicherweise zu den privaten Lebenshaltungskosten und wird dadurch nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.
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Ein Fall aus dem Alltag
Die Tochter überweist monatlich 40 Euro für den Haarschnitt ihrer Mutter im Pflegeheim. Der Salon stellt die Rechnung auf den Namen der Mutter aus, die Tochter bezahlt sie von ihrem eigenen Konto. In dieser Konstellation sollte die Tochter nicht einfach 20 Prozent der Kosten in ihrer Steuererklärung ansetzen.
Anders wäre die Prüfung, wenn ein Pflegedienst der Mutter eine klar ausgewiesene Unterstützung bei der Körperpflege in Rechnung stellt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann müsste aber die konkrete Pflegeleistung und nicht der Friseurbesuch als solcher im Mittelpunkt stehen.
Typische Fehler bei der steuerlichen Geltendmachung
In diesem Bereich entstehen die meisten Missverständnisse durch eine Vermischung von Pflege, Haushalt und persönlicher Körperpflege. Besonders häufig sehe ich folgende Annahmen:
- „Der Friseur kommt ins Heim, also ist es eine haushaltsnahe Dienstleistung.“ Der Ort allein reicht nicht aus.
- „Mit Pflegegrad ist jede Pflegeleistung absetzbar.“ Es zählt die konkrete Leistung, nicht nur der Pflegegrad.
- „Die gesamte Heimrechnung kann angesetzt werden.“ Begünstigt ist nur der klar abgrenzbare Dienstleistungsanteil.
- „Meine Zahlung reicht als Nachweis.“ Rechnung und Überweisung müssen zusammenpassen.
- „Ich kann die Rechnung meiner Mutter übernehmen und selbst absetzen.“ Bei stationärer Unterbringung ist das regelmäßig nicht möglich.
Mein praktischer Rat ist deshalb einfach: Lassen Sie sich vom Heim eine jährliche Bescheinigung mit getrennten Positionen ausstellen und bewahren Sie private Friseurrechnungen separat auf. So bleibt klar, welche Kosten zum Heimaufenthalt gehören und welche dem persönlichen Alltag zuzurechnen sind.
Die beste Vorgehensweise für die Steuererklärung
Zuerst sollten Bewohner oder Angehörige die Jahresabrechnung des Pflegeheims prüfen. Gesucht werden ausgewiesene Arbeitskosten und Dienstleistungen wie Reinigung, Wäsche, Mahlzeiten oder Betreuung. Danach wird kontrolliert, ob die Kosten selbst getragen oder durch Pflegeleistungen beziehungsweise Versicherungen erstattet wurden.
- Jahresbescheinigung und Rechnungen des Heims anfordern.
- Begünstigte Dienstleistungsanteile markieren.
- Erstattungen der Pflegekasse abziehen lassen.
- Unbare Zahlungen anhand der Kontoauszüge nachweisen.
- Friseurrechnungen nur dann einbeziehen, wenn eine echte pflegerische Leistung dokumentiert ist.
Bei einem begünstigten Betrag von 1.000 Euro wären rechnerisch 200 Euro Steuerermäßigung möglich. Das ist ein direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer, keine bloße Minderung des zu versteuernden Einkommens. Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann den Betrag allerdings nicht vollständig nutzen.
Was beim nächsten Friseurbesuch im Pflegeheim wirklich zählt
Für den normalen Haarschnitt sollte man steuerlich zunächst mit keinem Abzug rechnen. Realistische Chancen bestehen eher bei den hauswirtschaftlichen und pflegerischen Bestandteilen der Heimrechnung, sofern sie sauber ausgewiesen und unbar bezahlt wurden.
Wenn die Rechnung ungewöhnlich formuliert ist oder Pflege- und Friseurleistungen miteinander vermischt, lohnt sich eine kurze Nachfrage beim Heim oder bei einer steuerlichen Beratung. Eine klare Leistungsbeschreibung spart meist mehr Zeit als der Versuch, eine private Ausgabe nachträglich in eine begünstigte Pflegeleistung umzudeuten.