Friseur im Pflegeheim absetzen? Das gilt steuerlich

Ida Böhme

Ida Böhme

|

28. Oktober 2026

Pflegeheim-Rechnung und Formular "Außergewöhnliche Belastung". Friseur-Leistungen im Pflegeheim sind steuerlich absetzbar.

Ein Friseurbesuch gehört für viele Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims ganz selbstverständlich zum Alltag. Steuerlich ist die Sache jedoch weniger eindeutig: Ein normaler Haarschnitt gilt meist als private Lebensführung, während bestimmte pflegerische Leistungen im Heim durchaus berücksichtigt werden können. Ich zeige, worauf es bei der Abgrenzung, der Rechnung und der Steuererklärung ankommt.

Die entscheidenden Regeln auf einen Blick

  • Normaler Haarschnitt: Ein klassischer Friseurbesuch ist in der Regel keine haushaltsnahe Dienstleistung.
  • Mögliche Ausnahme: Pflegeleistungen zur Körperpflege können steuerlich begünstigt sein, wenn sie als solche abgerechnet werden.
  • Steuervorteil: Nach § 35a EStG sind grundsätzlich 20 Prozent der begünstigten Kosten abziehbar, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
  • Voraussetzungen: Rechnung, unbare Zahlung und eine nachvollziehbare Aufteilung der Leistungen sind entscheidend.
  • Angehörige: Wer nur die Rechnung eines Elternteils übernimmt, kann den Heimkostenabzug nicht automatisch selbst geltend machen.

Friseur im Pflegeheim: Eine Dame erhält eine Frisur. Solche Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar.

Ist der Friseur im Pflegeheim steuerlich absetzbar?

Meine klare Einschätzung lautet: Der gewöhnliche Haarschnitt vom Friseur ist normalerweise nicht steuerlich absetzbar. Das gilt auch dann, wenn der Friseur in das Pflegeheim kommt oder der Salon direkt im Gebäude liegt. Entscheidend ist nicht der Ort der Leistung, sondern ihr Charakter.

Friseur- und Kosmetikleistungen zählen grundsätzlich zu den personenbezogenen Dienstleistungen. Sie haben zwar mit dem persönlichen Wohlbefinden zu tun, ersetzen aber normalerweise keine Haushaltshilfe und keine Pflegeleistung. Deshalb reicht es nicht aus, dass die Bewohnerin oder der Bewohner im Heim lebt oder einen Pflegegrad besitzt.

Die Finanzverwaltung nennt Friseurdienstleistungen ausdrücklich als nicht begünstigte Leistungen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn es sich tatsächlich um eine pflegerische Unterstützung handelt, die dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung zugeordnet werden kann. Die entsprechende Verwaltungsauffassung findet sich in den [Einkommensteuer-Hinweisen des Bundesfinanzministeriums](https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-27b/II/inhalt.html).

Was ist ein normaler Friseurbesuch?

Ein klassischer Schnitt, Föhnen, Färben, Dauerwelle oder eine Rasur durch einen selbstständigen Friseur bleibt in aller Regel eine private Ausgabe. Auch ein kleiner Aufpreis für den Besuch im Zimmer ändert daran nichts. Für das Finanzamt ist der mobile Friseur steuerlich nicht automatisch eine Haushaltshilfe.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine Pflegekraft beim Waschen, Kämmen oder bei der täglichen Körperpflege hilft. Dabei geht es aber nicht um den modischen Haarschnitt, sondern um die notwendige Unterstützung bei der persönlichen Pflege.

Welche Ausnahme bei pflegerischer Körperpflege möglich ist

§ 35a EStG unterscheidet zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflege- beziehungsweise Betreuungsleistungen. Für begünstigte Leistungen sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten vor, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich. Maßgeblich ist der tatsächlich begünstigte Rechnungsanteil, nicht die gesamte Heimrechnung. [§ 35a EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html) regelt außerdem die Pflicht zur Rechnung und zur unbaren Zahlung.

In der Praxis sollte man deshalb sehr genau zwischen den folgenden Leistungen unterscheiden:

Leistung Steuerliche Einschätzung
Haarschnitt durch einen externen Friseur In der Regel nicht begünstigt
Färben, Föhnen oder Dauerwelle Üblicherweise private Lebensführung
Hilfe beim Waschen oder Kämmen durch Pflegepersonal Kann als Pflegeleistung begünstigt sein
Rasur im Rahmen der Grundpflege Kann bei entsprechender Abrechnung begünstigt sein
Zimmerreinigung und Wäscheservice im Heim Typischerweise haushaltsnahe Dienstleistung

Ich würde hier keine großzügige Auslegung empfehlen. Wenn auf der Rechnung schlicht „Friseur 35 Euro“ steht, wird es schwer, daraus nachträglich eine Pflegeleistung zu machen. Eine steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte Leistung pflegerisch begründet und entsprechend dokumentiert ist.

Der Pflegegrad allein reicht nicht aus

Ein Pflegegrad verbessert die Ausgangslage, macht aber nicht jede Ausgabe steuerlich absetzbar. Auch eine Person mit Pflegegrad 5 kann ihren privaten Haarschnitt nicht automatisch als Pflegekosten geltend machen.

Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Unterstützung zur unmittelbaren Pflege am Menschen gehört. Dazu zählen beispielsweise Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Ein eigenständiger Friseurbesuch fällt normalerweise nicht darunter.

Was Bewohnerinnen und Bewohner im Pflegeheim absetzen können

Die größere steuerliche Bedeutung liegt meist nicht beim einzelnen Haarschnitt, sondern in der Aufteilung der Heimkosten. In den monatlichen Entgelten stecken häufig verschiedene Bestandteile, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Begünstigt können unter anderem anteilige Kosten für die Reinigung des Zimmers, die Reinigung von Gemeinschaftsflächen, die Zubereitung und das Servieren von Mahlzeiten sowie den Wäscheservice sein. Diese Positionen müssen nicht immer einzeln monatlich abgerechnet werden. Eine Bescheinigung des Heims für das Kalenderjahr kann genügen, wenn daraus der begünstigte Anteil klar hervorgeht.

Die allgemeinen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Miete sind dagegen nicht automatisch als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar. Auch ein pauschaler Betrag muss nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Genau an dieser Stelle scheitern viele Anträge, weil lediglich die komplette Heimrechnung ohne Aufteilung eingereicht wird.

Ein einfaches Rechenbeispiel

Angenommen, ein Pflegeheim weist für eine Bewohnerin im Kalenderjahr 2.400 Euro begünstigte Dienstleistungen aus. Dazu gehören etwa Reinigung, Wäsche und hauswirtschaftliche Unterstützung. Der mögliche Steuervorteil beträgt dann 20 Prozent, also 480 Euro.

Ein zusätzlicher Friseurbesuch für 40 Euro würde diesen Betrag normalerweise nicht erhöhen. Nur wenn ein Teil der Leistung tatsächlich als begünstigte Pflege- oder Betreuungsleistung ausgewiesen werden kann, wäre eine andere Beurteilung denkbar.

Welche Voraussetzungen das Finanzamt verlangt

Bei begünstigten Heim- und Pflegeleistungen kommt es nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Zahlungsweise an. Ich empfehle, die folgenden Unterlagen von Anfang an gesammelt aufzubewahren:

  • eine Rechnung oder Jahresbescheinigung des Pflegeheims,
  • eine klare Aufstellung der begünstigten Arbeits- und Dienstleistungsanteile,
  • den Kontoauszug zur unbaren Zahlung,
  • bei Pflegeleistungen eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung,
  • Nachweise über Erstattungen durch Pflegekasse oder private Pflegeversicherung.

Barzahlungen sind ein häufiger Fehler. Selbst wenn eine Leistung inhaltlich begünstigt wäre, kann die Steuerermäßigung verloren gehen, wenn sie bar bezahlt wurde. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Außerdem darf derselbe Betrag nicht doppelt berücksichtigt werden. Wurde ein Kostenanteil bereits als außergewöhnliche Belastung, Pflegeaufwand oder über einen Behinderten-Pauschbetrag einbezogen, ist eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich ausgeschlossen.

Was gilt bei einer Rechnung des externen Friseurs?

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist zwar notwendig, aber allein nicht ausreichend. Sie sollte den Leistungserbringer, das Datum, die konkrete Leistung und den Betrag enthalten. Bei einem gewöhnlichen Haarschnitt erfüllt die Rechnung zwar die formalen Anforderungen, sie macht die Leistung aber nicht automatisch steuerlich begünstigt.

Wer Zweifel hat, sollte das Pflegeheim fragen, ob bestimmte Tätigkeiten des Personals bereits in der Jahresbescheinigung als Pflege- oder Betreuungsleistungen enthalten sind. Ein externer Friseur kann diese Position normalerweise nicht nachträglich umetikettieren.

Was Angehörige bei der Steuer beachten müssen

Viele Familien übernehmen die Kosten für den Friseur oder überweisen einen Teil der Heimkosten. Daraus entsteht nicht automatisch ein eigener Anspruch auf die Steuerermäßigung. Bei der Steuerermäßigung für die Unterbringung im Heim kommt es grundsätzlich darauf an, wessen eigene Unterbringung betroffen ist.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Angehörige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Heimunterbringung eines Elternteils nicht allein deshalb beanspruchen können, weil sie die Rechnung bezahlt haben. Das betrifft vor allem die in den Heimkosten enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen.

Eine andere Prüfung kann bei pflegebedingten Kosten als außergewöhnliche Belastung infrage kommen. Dafür muss es sich jedoch um notwendige, pflege- oder krankheitsbedingte Aufwendungen handeln. Ein normaler Haarschnitt gehört üblicherweise zu den privaten Lebenshaltungskosten und wird dadurch nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.

Lesen Sie auch: Demenzgerechtes Zimmer im Heim - So wird es zum Zuhause

Ein Fall aus dem Alltag

Die Tochter überweist monatlich 40 Euro für den Haarschnitt ihrer Mutter im Pflegeheim. Der Salon stellt die Rechnung auf den Namen der Mutter aus, die Tochter bezahlt sie von ihrem eigenen Konto. In dieser Konstellation sollte die Tochter nicht einfach 20 Prozent der Kosten in ihrer Steuererklärung ansetzen.

Anders wäre die Prüfung, wenn ein Pflegedienst der Mutter eine klar ausgewiesene Unterstützung bei der Körperpflege in Rechnung stellt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann müsste aber die konkrete Pflegeleistung und nicht der Friseurbesuch als solcher im Mittelpunkt stehen.

Typische Fehler bei der steuerlichen Geltendmachung

In diesem Bereich entstehen die meisten Missverständnisse durch eine Vermischung von Pflege, Haushalt und persönlicher Körperpflege. Besonders häufig sehe ich folgende Annahmen:

  • „Der Friseur kommt ins Heim, also ist es eine haushaltsnahe Dienstleistung.“ Der Ort allein reicht nicht aus.
  • „Mit Pflegegrad ist jede Pflegeleistung absetzbar.“ Es zählt die konkrete Leistung, nicht nur der Pflegegrad.
  • „Die gesamte Heimrechnung kann angesetzt werden.“ Begünstigt ist nur der klar abgrenzbare Dienstleistungsanteil.
  • „Meine Zahlung reicht als Nachweis.“ Rechnung und Überweisung müssen zusammenpassen.
  • „Ich kann die Rechnung meiner Mutter übernehmen und selbst absetzen.“ Bei stationärer Unterbringung ist das regelmäßig nicht möglich.

Mein praktischer Rat ist deshalb einfach: Lassen Sie sich vom Heim eine jährliche Bescheinigung mit getrennten Positionen ausstellen und bewahren Sie private Friseurrechnungen separat auf. So bleibt klar, welche Kosten zum Heimaufenthalt gehören und welche dem persönlichen Alltag zuzurechnen sind.

Die beste Vorgehensweise für die Steuererklärung

Zuerst sollten Bewohner oder Angehörige die Jahresabrechnung des Pflegeheims prüfen. Gesucht werden ausgewiesene Arbeitskosten und Dienstleistungen wie Reinigung, Wäsche, Mahlzeiten oder Betreuung. Danach wird kontrolliert, ob die Kosten selbst getragen oder durch Pflegeleistungen beziehungsweise Versicherungen erstattet wurden.

  1. Jahresbescheinigung und Rechnungen des Heims anfordern.
  2. Begünstigte Dienstleistungsanteile markieren.
  3. Erstattungen der Pflegekasse abziehen lassen.
  4. Unbare Zahlungen anhand der Kontoauszüge nachweisen.
  5. Friseurrechnungen nur dann einbeziehen, wenn eine echte pflegerische Leistung dokumentiert ist.

Bei einem begünstigten Betrag von 1.000 Euro wären rechnerisch 200 Euro Steuerermäßigung möglich. Das ist ein direkter Abzug von der tariflichen Einkommensteuer, keine bloße Minderung des zu versteuernden Einkommens. Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann den Betrag allerdings nicht vollständig nutzen.

Was beim nächsten Friseurbesuch im Pflegeheim wirklich zählt

Für den normalen Haarschnitt sollte man steuerlich zunächst mit keinem Abzug rechnen. Realistische Chancen bestehen eher bei den hauswirtschaftlichen und pflegerischen Bestandteilen der Heimrechnung, sofern sie sauber ausgewiesen und unbar bezahlt wurden.

Wenn die Rechnung ungewöhnlich formuliert ist oder Pflege- und Friseurleistungen miteinander vermischt, lohnt sich eine kurze Nachfrage beim Heim oder bei einer steuerlichen Beratung. Eine klare Leistungsbeschreibung spart meist mehr Zeit als der Versuch, eine private Ausgabe nachträglich in eine begünstigte Pflegeleistung umzudeuten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ein gewöhnlicher Haarschnitt, Föhnen, Färben oder eine Rasur durch einen externen Friseur gilt in der Regel als private Lebensführung. Dass der Friseur ins Pflegeheim kommt oder dort einen Salon betreibt, ändert daran nichts. Auch ein Pflegegrad macht den privaten Haarschnitt nicht automatisch absetzbar.

Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn Pflegepersonal bei der notwendigen Körperpflege hilft, etwa beim Waschen, Kämmen oder bei einer Rasur im Rahmen der Grundpflege. Die Leistung muss tatsächlich pflegerisch begründet und entsprechend abgerechnet werden. Für begünstigte Kosten sind grundsätzlich 20 Prozent Steuerermäßigung möglich; bei haushaltsnahen Dienstleistungen gilt ein Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.

Begünstigt können klar ausgewiesene Anteile für Zimmer- und Gemeinschaftsreinigung, Mahlzeiten, Wäscheservice sowie hauswirtschaftliche Unterstützung sein. Unterkunft, Verpflegung und Miete sind nicht automatisch begünstigt. Erforderlich sind eine Rechnung oder Jahresbescheinigung mit nachvollziehbarer Aufteilung und eine unbare Zahlung.

Wer lediglich die Rechnung eines Elternteils bezahlt, kann die Steuerermäßigung für dessen Heimunterbringung nicht automatisch selbst beanspruchen. Bei stationärer Unterbringung kommt es grundsätzlich darauf an, wessen eigene Unterbringung betroffen ist. Ein normaler Haarschnitt wird außerdem weder durch die Übernahme der Kosten noch durch einen Pflegegrad zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Artikel bewerten

Durchschnitt: 0.0 / 5 · 0 Bewertungen

Tags

pflegeleistungen heimkosten friseur einkommensteuer

Beitrag teilen

Autor Ida Böhme
Ida Böhme
Mein Name ist Ida Böhme und ich bringe neun Jahre Erfahrung im Bereich Seniorenleben mit, insbesondere in den Themen Pflege, Wohnen und Alltag. Mein Interesse an diesen Themen entstand aus der Überzeugung, dass jeder Mensch in jedem Lebensabschnitt die Unterstützung und den Respekt verdient, den er benötigt. Ich finde es wichtig, die Herausforderungen und Chancen, die das Leben im Alter mit sich bringt, verständlich zu machen und einen Raum zu schaffen, in dem sich Senioren und ihre Angehörigen gut informiert fühlen. In meinen Artikeln konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends zu beleuchten und komplexe Informationen klar und prägnant aufzubereiten. Dabei lege ich großen Wert auf die Überprüfung von Quellen und die Vergleichbarkeit von Informationen, um sicherzustellen, dass meine Leser stets Zugang zu nützlichen und verlässlichen Inhalten haben. Mein Ziel ist es, die Themen rund um Pflege und Alltag so aufzubereiten, dass sie für alle verständlich und nachvollziehbar sind.
Kommentare (0)
Kommentar hinzufügen