Einseitige Taubheit - welcher GdB gilt?

Ida Böhme

Ida Böhme

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25. Oktober 2026

Tabelle zeigt Hörverlust in dB bei unterschiedlichem Gesamtwortverstehen. Ein Hörverlust von 95 dB bei 20 dB Hörverlust und 100% Gesamtwortverstehen deutet auf einen hohen Grad an Taubheit auf einem Ohr hin.

Wenn ein Ohr vollständig ausfällt, während das andere scheinbar normal arbeitet, wirkt die Einschränkung im Alltag oft kleiner, als sie tatsächlich ist. Für die rechtliche Bewertung zählt in Deutschland jedoch nicht nur die Diagnose, sondern vor allem das Zusammenspiel beider Ohren und die dadurch eingeschränkte Teilhabe. Ich zeige, welcher GdB bei einseitiger Taubheit typischerweise angesetzt wird, wann Schwerbehinderung vorliegt und wie ein Antrag sinnvoll vorbereitet wird.

Die wichtigsten Werte zur einseitigen Taubheit auf einen Blick

  • GdB 20 ist der typische Richtwert bei Taubheit auf einem Ohr und normalem Gegenohr.
  • Schwerbehindert ist man erst ab einem GdB von 50.
  • Bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine Gleichstellung im Arbeitsleben möglich sein.
  • Entscheidend sind vor allem Sprachverständlichkeit, Hörverlust beider Ohren und zusätzliche Beschwerden.
  • Das Merkzeichen Gl wird bei einer einseitigen Taubheit normalerweise nicht zuerkannt.

Tabelle zeigt Hörverlust in dB bei unterschiedlichem Gesamtwortverstehen. Ein Hörverlust von 50 dB bei 125 Wörtern pro Minute deutet auf einen behinderungsgrad hin.

Welcher Behinderungsgrad gilt bei Taubheit auf einem Ohr

Bei einer vollständigen Taubheit eines Ohres und einem normal hörenden Gegenohr liegt der Richtwert nach der Versorgungsmedizin-Verordnung in der Regel bei GdB 20. Das bedeutet: Die einseitige Taubheit wird als Behinderung anerkannt, erreicht allein aber normalerweise nicht den Bereich der Schwerbehinderung.

Ich finde diese Einordnung auf den ersten Blick oft überraschend. Wer nur ein Ohr benutzt, kann Sprache zwar häufig verstehen, verliert aber wichtige Fähigkeiten wie Richtungshören und das Herausfiltern von Stimmen aus Umgebungsgeräuschen. Genau diese Einschränkungen werden durch die pauschale Zahl nur teilweise sichtbar.

Hörvermögen des besseren Ohres Typischer GdB bei Taubheit des anderen Ohres
Normalhörigkeit, Hörverlust 0 bis 20 Prozent 20
Geringgradige Schwerhörigkeit, 20 bis 40 Prozent 30
Mittelgradige Schwerhörigkeit, 40 bis 60 Prozent 40
Hochgradige Schwerhörigkeit, 60 bis 80 Prozent 50
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, 80 bis 95 Prozent 70
Taubheit, 100 Prozent 80

Die Werte sind Orientierungswerte. Ein Bescheid wird nicht allein anhand der Alltagsschilderung erstellt, sondern auf Grundlage medizinischer Befunde und der vorgesehenen Tabellen. Bei zusätzlichem Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen oder erheblichen Sprachproblemen kann die Bewertung abweichen.

Warum das bessere Ohr für den GdB so wichtig ist

Für die Beurteilung wird das Hörvermögen beider Ohren zusammen betrachtet. Maßgeblich ist insbesondere das Sprachgehör, also wie gut gesprochene Wörter und Zahlen ohne Hörhilfe verstanden werden. Ein reiner Blick auf den Tonverlust in Dezibel reicht deshalb nicht aus.

Üblicherweise werden ein Ton- und ein Sprachaudiogramm erstellt. Das Tonaudiogramm misst, ab welcher Lautstärke bestimmte Frequenzen wahrgenommen werden. Das Sprachaudiogramm zeigt dagegen, wie gut Sprache tatsächlich verstanden wird. Gerade bei der Frage nach dem Behinderungsgrad ist dieser Unterschied entscheidend.

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Dezibelwert direkt mit dem GdB gleichzusetzen. 40 Dezibel Hörverlust bedeuten nicht automatisch GdB 40. Die Behörde ermittelt zunächst den prozentualen Hörverlust beziehungsweise den Schwerhörigkeitsgrad und ordnet erst danach den passenden Wert für beide Ohren zu.

Die Untersuchung erfolgt grundsätzlich ohne Hörhilfen. Das heißt aber nicht, dass Betroffene ihr Hörgerät im Alltag weglassen sollten. Die Versorgungsmedizin berücksichtigt vielmehr, dass Hörhilfen einen Teil der Einschränkung ausgleichen können. Entscheidend bleibt, wie stark die ursprüngliche Hörstörung die Teilhabe beeinträchtigt.

Wann daraus eine Schwerbehinderung wird

Als schwerbehindert gilt eine Person nach dem SGB IX grundsätzlich erst ab einem GdB von 50. Eine isolierte Taubheit auf einem Ohr mit normalem Gegenohr führt deshalb normalerweise nicht zu einem Schwerbehindertenausweis. Auch ein Anspruch auf das Merkzeichen Gl folgt daraus nicht.

Das Merkzeichen Gl steht im Schwerbehindertenrecht für Gehörlosigkeit. Gemeint ist in der Regel beidseitige Taubheit oder eine beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen. Eine einseitige Taubheit erfüllt diese Voraussetzungen normalerweise nicht.

Anders kann es aussehen, wenn das zweite Ohr ebenfalls deutlich geschädigt ist. Schon eine hochgradige Schwerhörigkeit des besseren Ohres kann zusammen mit der Taubheit auf der anderen Seite einen GdB von 50 ergeben. Für den Einzelfall zählt deshalb nicht die Bezeichnung „einseitig taub“, sondern das konkrete Audiogramm beider Ohren.

Gleichstellung bei GdB 30 oder 40

Wer einen GdB von 30 oder 40 erhält, ist nicht automatisch schwerbehindert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Zuständig ist dafür die Bundesagentur für Arbeit.

Die Gleichstellung kommt vor allem infrage, wenn der Arbeitsplatz wegen der Hörbehinderung gefährdet ist oder ohne diesen Schutz kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden kann. Typische Gründe können Verständigungsprobleme bei Besprechungen, häufige Missverständnisse bei Arbeitsanweisungen oder eine besondere Lärmbelastung sein.

Die Gleichstellung bringt Vorteile im Arbeitsleben, aber keinen Schwerbehindertenausweis und grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Diese Unterschiede sollte man kennen, damit die Erwartungen an den Antrag realistisch bleiben.

So bereite ich den Antrag auf Feststellung des GdB vor

Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt oder der nach Landesrecht verantwortlichen Behörde gestellt. Ich würde nicht nur die Diagnose „Taubheit links“ oder „Taubheit rechts“ eintragen, sondern die tatsächlichen Folgen im Alltag möglichst konkret beschreiben.

  1. HNO-Befunde zusammentragen, insbesondere Ton- und Sprachaudiogramme sowie Angaben zur Dauer und Ursache der Hörstörung.
  2. Behandelnde Ärzte vollständig angeben, damit die Behörde aktuelle Stellungnahmen anfordern kann.
  3. Alltagsprobleme schildern, etwa Schwierigkeiten bei Gesprächen in Gruppen, im Straßenverkehr, beim Telefonieren oder beim Wahrnehmen von Warnsignalen.
  4. Zusätzliche Beschwerden nennen, zum Beispiel Tinnitus, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen oder psychische Folgen.
  5. Weitere Erkrankungen angeben, wenn sie ebenfalls längerfristig die Teilhabe beeinträchtigen.

Eine gute Schilderung klingt nicht dramatisch, sondern konkret. „Ich höre schlecht“ hilft wenig. Aussagekräftiger ist etwa, dass Gespräche im Restaurant trotz Blickkontakt kaum verständlich sind oder dass Stimmen von der tauben Seite nicht wahrgenommen werden. Solche Beispiele machen die funktionelle Einschränkung greifbar.

Die Behörde kann den GdB nach Aktenlage festsetzen oder weitere Untersuchungen veranlassen. Ein persönlicher Termin ist nicht zwingend, deshalb sollten die Unterlagen vollständig und aktuell sein. Ein einzelner alter Hörtest reicht bei einer fortschreitenden oder schwankenden Hörminderung möglicherweise nicht aus.

Welche zusätzlichen Beschwerden den Wert verändern können

Eine einseitige Taubheit wird nicht einfach mit jedem weiteren Leiden addiert. Mehrere Einzelwerte ergeben nicht automatisch den Gesamt-GdB. Stattdessen wird geprüft, ob sich die Einschränkungen gegenseitig verstärken und wie stark die gesamte Teilhabe beeinträchtigt ist.

Ein Beispiel macht das deutlich. Aus einer Taubheit mit GdB 20 und einem zusätzlichen Tinnitus mit einem Einzelwert von 10 wird nicht automatisch ein Gesamt-GdB von 30. Der Tinnitus kann berücksichtigt werden, wenn er eine eigenständige und erhebliche Belastung verursacht. Übliche Begleiterscheinungen der Hörstörung sind dagegen oft bereits im Hör-GdB enthalten.

Auch Schwindel und Gleichgewichtsstörungen können wichtig sein. Sie sollten besonders dann dokumentiert werden, wenn sie zu Stürzen, Unsicherheit beim Gehen oder Einschränkungen bei alltäglichen Bewegungen führen. Reine Auffälligkeiten in einer technischen Untersuchung reichen dagegen nicht immer aus, wenn im Alltag keine wesentlichen Beschwerden bestehen.

Bei einer Verschlechterung des Gegenohrs sollte ein Änderungsantrag geprüft werden. Das gilt ebenso, wenn nach einem Unfall, einer Erkrankung oder einer Operation neue Beschwerden hinzugekommen sind. Meine praktische Empfehlung lautet, den Antrag nicht vorschnell mit allgemeinen Formulierungen zu begründen, sondern jede Einschränkung mit einem konkreten Beispiel und einem passenden Befund zu verbinden.

Lesen Sie auch: Behinderung - Arten, Schwerbehinderung & Hilfen verstehen

Was bei einem niedrigen Bescheid möglich ist

Fällt der Bescheid niedriger aus als erwartet, sollte man zunächst die Begründung genau lesen. Häufig fehlt nicht die medizinische Diagnose, sondern eine nachvollziehbare Darstellung der Auswirkungen oder ein aktueller Befund des besseren Ohres.

Gegen einen Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Dabei kann auch Akteneinsicht beantragt und eine ergänzende Stellungnahme des HNO-Arztes nachgereicht werden. Entscheidend ist, die Frist einzuhalten und die medizinischen Einwände klar auf die konkrete Bewertung zu beziehen.

Was bei einseitiger Taubheit wirklich entscheidend bleibt

Bei Taubheit auf einem Ohr und normalem Gegenohr ist GdB 20 der typische Ausgangspunkt. Schwerbehinderung beginnt erst ab GdB 50, während bei GdB 30 oder 40 eine arbeitsbezogene Gleichstellung möglich sein kann.

Am meisten beeinflussen das Ergebnis die Hörfähigkeit des besseren Ohres, das Sprachverstehen und zusätzliche Beschwerden. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb nicht nur die Diagnose nennen, sondern zeigen, was im Gespräch, bei der Orientierung und im beruflichen Alltag tatsächlich nicht mehr zuverlässig funktioniert.

Eine fachärztliche Untersuchung ersetzt der Bescheid nicht, und auch ein guter GdB-Wert macht die Hörstörung nicht kleiner. Er kann aber helfen, passende Unterstützung zu erhalten und Nachteile im Arbeits- und Alltagsleben besser auszugleichen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Bei vollständiger Taubheit eines Ohres und normalem Gegenohr liegt der typische Richtwert bei GdB 20. Ist das bessere Ohr ebenfalls geschädigt, kann der GdB je nach Hörverlust auf 30, 40, 50, 70 oder 80 steigen.

Schwerbehinderung liegt grundsätzlich ab einem GdB von 50 vor. Eine einseitige Taubheit mit normal hörendem Gegenohr erreicht diesen Wert normalerweise nicht. Das Merkzeichen Gl wird bei einseitiger Taubheit in der Regel ebenfalls nicht zuerkannt.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie kommt insbesondere infrage, wenn der Arbeitsplatz wegen der Hörbehinderung gefährdet ist oder ohne den Schutz kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden kann.

Sinnvoll sind aktuelle HNO-Befunde, insbesondere Ton- und Sprachaudiogramme, Angaben zu behandelnden Ärzten sowie eine konkrete Beschreibung der Einschränkungen im Alltag. Dazu gehören beispielsweise Verständigungsprobleme in Gruppen, beim Telefonieren, im Straßenverkehr oder beim Wahrnehmen von Warnsignalen.

Gegen einen Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Zusätzlich können Akteneinsicht beantragt und aktuelle Befunde oder eine ergänzende Stellungnahme des HNO-Arztes nachgereicht werden.
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Ida Böhme
Mein Name ist Ida Böhme und ich bringe neun Jahre Erfahrung im Bereich Seniorenleben mit, insbesondere in den Themen Pflege, Wohnen und Alltag. Mein Interesse an diesen Themen entstand aus der Überzeugung, dass jeder Mensch in jedem Lebensabschnitt die Unterstützung und den Respekt verdient, den er benötigt. Ich finde es wichtig, die Herausforderungen und Chancen, die das Leben im Alter mit sich bringt, verständlich zu machen und einen Raum zu schaffen, in dem sich Senioren und ihre Angehörigen gut informiert fühlen. In meinen Artikeln konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends zu beleuchten und komplexe Informationen klar und prägnant aufzubereiten. Dabei lege ich großen Wert auf die Überprüfung von Quellen und die Vergleichbarkeit von Informationen, um sicherzustellen, dass meine Leser stets Zugang zu nützlichen und verlässlichen Inhalten haben. Mein Ziel ist es, die Themen rund um Pflege und Alltag so aufzubereiten, dass sie für alle verständlich und nachvollziehbar sind.
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